Grenzvermessung

KATASTERVERMESSUNG (GRENZVERMESSUNG)

GRUNDSTÜCK UND GRENZEN VERMESSEN LASSEN

GRENZSTEIN UND GRUNDSTÜCK


Wir vermessen Ihr Grundstück, suchen Ihre Grenzsteine oder setzen neue Grenzsteine.
Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bin ich berechtigt in ganz Sachsen hoheitliche Katastervermessungen durchzuführen. Ich handel dabei als Beliehener des Freistaates Sachsen.

Grenzwiederherstellung | Grenzsteine suchen

Sollten durch z.B. durch Bauarbeiten Grenzsteine entfernt worden sein oder zwischen Ihnen und Ihren Nachbarn Uneinigkeiten über den tatsächlichen Grenzverlauf bestehen, so werden diese Grenzen wiederhergestellt und Ihnen vor Ort angezeigt.
Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten empfehlen wir Ihnen bereits im Vorfeld von Bauarbeiten an der Grundstücksgrenze die vorhandenen Grenzpunkte zu sichern. Im Anschluss können ggf. entfernte Grenzsteine wiederhergestellt werden. Sind Grenzsteine nicht mehr vorhanden, so müssen diese neu abgemarkt werden.

Teilungsvermessung | Zerlegung | Flurstücksbildung | neues Grundstück vermessen

Sie möchten einen Teil eines Flurstücks verkaufen, dann ist hierzu eine sog. Grenzfestellung notwendig. Dabei wird für das Teilstück, welches verkauft werden soll, ein neues Flurstück gebildet. Die Teilung im Grundbuch ist ein weiterer Schritt und erfolgt im Anschluss an die Grenzvermessung.
Grundlage für die Zerlegung können sowohl einzelne individuelle Kundenwünsche (z.B. entspr. eines Notarvertrages oder Absprachen mit bisherigen Eigentümern) als auch großflächige Teilungsentwürfe sein. Bei der Erarbeitung von Teilungsentwürfen stehen wir Ihnen gern mit unserer Erfahrung zur Verfügung.

Aufnahme von Gebäuden | Gebäudeeinmessung

In Sachsen besteht für Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 verändert oder neu errichtet wurden, die Pflicht, diese durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Damit wird zum einen das Liegenschaftskataster immer aktuell gehalten. Zum anderen schützen Sie  durch den Eintrag Ihres Gebäudes in die amtliche Liegenschaftskarte Ihr Eigentum.
Auf die Pflicht, die Gebäudeeinmessung spätestens 2 Monate nach Fertigstellung zu beantragen, wurden Sie i.d.R. in Ihrer Baugenehmigung hingewiesen. In den meisten Fällen erhalten Sie jedoch eine Aufforderung zur Aufnahme Ihres Gebäudes ins Liegenschaftskataster durch das zuständige Vermessungsamt.

Katasterverm. an langgestreckten Anlagen | Schlussvermessung

Als Katastervermessung an langgestreckten Anlagen gelten Katastervermessungen zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderungen (einschließlich Ausbau) an Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer beantragten Streckenlänge von mehr als 100 m (lang gestreckte Anlagen).
Diese Vermessungen werden in zwei zeitlich meist deutlich abgegrenzten Abschnitten durchgeführt. Zunächst müssen vorhandene Grenzpunkte vor der Bauausführung als Grundlage der Grenzwiederherstellung gesichert werden. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird der neue Bestand erfasst und anschließend neue Flurstücke gebildet.

sonstige Katastervermessungen

Wenn Sie eine Katastervermessung wünschen, die nicht unter den oben aufgeführten zu finden ist, oder Sie eine Kombination mehrerer Leistungen aus diesem Bereich beantragen möchten, dann können Sie hierzu unser leeres Antragsformular nutzen.

Vollmacht

Wenn Sie den Grenztermin vor Ort selbst nicht wahrnehmen können, haben Sie die Möglichkeit hierzu eine Person Ihrer Wahl zu bevollmächtigen. Dafür müssen Sie lediglich das entsprechende Formular ausfüllen. Anschließend wird es durch den Bevollmächtigten während des Grenztermins an uns übergeben.

Sie möchten wissen, wo die Grenzen Ihres Flurstücks liegen oder ein Flurstück teilen lassen, dann vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche Beratung oder senden Sie uns Ihr Anliegen gern per E-Mail.

Eine Grenzvermessung ist für die meisten nichts alltägliches. Um Ihnen eine perfekte Beratung für Ihr Anliegen zu bieten, können Sie gern einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.

Sie können uns Ihr Anliegen auch gern per E-Mail mitteilen. Hierzu benötigen wir Ihre Flurstücksnummer, Gemarkung und Gemeinde sowie eine kurze Erläuterung Ihres genauen Vorhabens (z.B. Eintragung einer geplanten Grenze oder Markierung von Grenzpunkten in einer Liegenschaftskarte)

Termin- oder Angebotsanfrage

weitere Informationen zur Katastervermessung

  • Wer darf eine Katastervermessung beantragen?

    Ein Antrag auf Katastervermessung kann nur vom jeweiligen Eigentümer oder von Dritten mit einer Vollmacht des Eigentümers gestellt werden.

  • Wer trägt die Kosten einer Katastervermessung?

    Grundsätzlich richten sich alle Gebühren einer Katastervermessung oder Gebäudeeinmessung nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) und sind somit sachsenweit einheitlich geregelt.


    Die Kosten trägt der im Antrag angegebene Kostenschuldner. Dieser kann abweichend vom Antragsteller sein. Des Weiteren können auch mehrere Kostenschuldner und deren Anteile (z.B. jeweils 50%) angegeben werden.

  • Wie lange dauert eine Katastervermessung?

    Jede beantragte Katastervermessung bedarf einer Vorbereitung durch das jeweils zuständige Vermessungsamt. Die Dauer dieser Vorbereitung liegt i.d.R. zwischen 4 und 6 Wochen. Dies sollte bei dringlichen Angelegenheiten stets beachtet werden. Die reine Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu verrichtenden Arbeiten. Nach Abschluss der Arbeiten werden die Ergebnisse an das jeweilige Vermessungsamt übergeben. Erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist erfolgt die Übernahme ins Liegenschaftskataster.

    Daraus folgt eine gesamte Bearbeitungsdauer von der Antragstellung bis zur Übernahme von 4 bis 5 Monaten.

  • Muss ich während der Vermessungsarbeiten anwesend sein?

    Sie erhalten mindestens 5 Tage vor Messungsbeginn eine Benachrichtigung. Haben Sie eine Gebäudeeinmessung beantragt, so wenden sich unsere Mitarbeiter zur Vereinbarung eines Termins an Sie. Grundsätzlich müssen Sie zur Messung nicht persönlich vor Ort sein. Es sollte lediglich der freie Zugang zu Ihrem Grundstück gewährleistet sein.

  • Werden mir die Grenzsteine vor Ort vorgewiesen?

    Im sog. Grenztermin werden Ihnen die vorgefundenen oder neu gesetzten Grenzsteine vorgewiesen. Zu diesem Grenztermin werden Sie und alle angrenzenden Eigentümer mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen.

  • Welche Vereinbarungen werden im Notarvertrag getroffen, wenn das Flurstück noch gar nicht existiert?

    Sie können im Notarvertrag den Kauf über eine sog. noch zuvermessende Teilfläche vereinbaren. Hierzu ist als Anlage eine Skizze anzufügen über die zukünftige Ausdehnung der Teilfläche.


    Nach Abschluss der Katastervermessung und Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster erhalten Sie vom zuständigen Vermessungsamt einen sog. Fortführungsnachweis. Mit diesem kann ein erneuter Notartermin vereinbart und der Kauf abgeschlossen werden.

  • Ich habe eine Aufforderung zur Aufnahme meines Gebäudes ins Liegenschaftskataster erhalten. Was nun?

    In Sachsen besteht die Pflicht, spätestens 2 Monate nach Fertigstellung des Gebäudes, die Aufnahme ins Liegenschaftskataster zu veranlassen. Diese Regel gilt für alle Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 errichtet oder wesentlich verändert wurden. 


    Wird diese Frist nicht eingehalten, erhalten Sie eine  Aufforderung zur Gebäudeeinmessung durch das Vermessungsamt (Landratsamt) mit einer entsprechenden Frist. Innerhalb dieser Frist muss ein Antrag auf Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Sachsen gestellt werden.

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