Ein Antrag auf Katastervermessung kann nur vom jeweiligen Eigentümer oder von Dritten mit einer Vollmacht des Eigentümers gestellt werden.
Grundsätzlich richten sich alle Gebühren einer Katastervermessung oder Gebäudeeinmessung nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) und sind somit sachsenweit einheitlich geregelt.
Die Kosten trägt der im Antrag angegebene Kostenschuldner. Dieser kann abweichend vom Antragsteller sein. Des Weiteren können auch mehrere Kostenschuldner und deren Anteile (z.B. jeweils 50%) angegeben werden.
Jede beantragte Katastervermessung bedarf einer Vorbereitung durch das jeweils zuständige Vermessungsamt. Die Dauer dieser Vorbereitung liegt i.d.R. zwischen 4 und 6 Wochen. Dies sollte bei dringlichen Angelegenheiten stets beachtet werden. Die reine Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu verrichtenden Arbeiten. Nach Abschluss der Arbeiten werden die Ergebnisse an das jeweilige Vermessungsamt übergeben. Erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist erfolgt die Übernahme ins Liegenschaftskataster.
Daraus folgt eine gesamte Bearbeitungsdauer von der Antragstellung bis zur Übernahme von 4 bis 5 Monaten.
Sie erhalten mindestens 5 Tage vor Messungsbeginn eine Benachrichtigung. Haben Sie eine Gebäudeeinmessung beantragt, so wenden sich unsere Mitarbeiter zur Vereinbarung eines Termins an Sie. Grundsätzlich müssen Sie zur Messung nicht persönlich vor Ort sein. Es sollte lediglich der freie Zugang zu Ihrem Grundstück gewährleistet sein.
Im sog. Grenztermin werden Ihnen die vorgefundenen oder neu gesetzten Grenzsteine vorgewiesen. Zu diesem Grenztermin werden Sie und alle angrenzenden Eigentümer mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen.
Sie können im Notarvertrag den Kauf über eine sog. noch zuvermessende Teilfläche vereinbaren. Hierzu ist als Anlage eine Skizze anzufügen über die zukünftige Ausdehnung der Teilfläche.
Nach Abschluss der Katastervermessung und Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster erhalten Sie vom zuständigen Vermessungsamt einen sog. Fortführungsnachweis. Mit diesem kann ein erneuter Notartermin vereinbart und der Kauf abgeschlossen werden.
In Sachsen besteht die Pflicht, spätestens 2 Monate nach Fertigstellung des Gebäudes, die Aufnahme ins Liegenschaftskataster zu veranlassen. Diese Regel gilt für alle Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 errichtet oder wesentlich verändert wurden.
Wird diese Frist nicht eingehalten, erhalten Sie eine Aufforderung zur Gebäudeeinmessung durch das Vermessungsamt (Landratsamt) mit einer entsprechenden Frist. Innerhalb dieser Frist muss ein Antrag auf Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Sachsen gestellt werden.